Satzung des Turnverein
Kaldauen 1906 e.V.
¤ 1
Name , Sitz und Zweck
1.
Der
Turnverein Kaldauen 1906 e.V., im folgenden mit der Kurzbezeichnung TVK 06
genannt , mit Sitz in Siegburg , verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar
gemeinnŸtzige Zwecke im Sinne des Abschnittes ãSteuerbegŸnstigte ZweckeÒ der
Abgabenordnung .
2.
Zweck des
Vereins ist die Fšrderung des Sports und der sportlichen Jugendpflege ,
insbesondere im Breiten- und Wettkampfsport .
3.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch die Fšrderung sportlicher †bungen und
Leistungen .
¤ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natŸrliche Person werden .
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt , durch
Tod oder durch Ausschlu§ .
3. Die Mitglieder zahlen BeitrŠge , deren Hšhe von
der Mitgliederversammlung festgelegt wird .
4. NŠheres zu allen Fragen der Mitgliedschaft regelt
die GeschŠftsordnung .
¤ 3 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind:
1. Die
Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
¤ 4 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
des Vereins . BeschlŸsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder gefasst , sofern nicht in der Satzung eine andere
Mehrheit vorgeschrieben ist .
2. Die Mitgliederversammlung wird im Turnus von zwei
Jahren vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich einberufen . DarŸber hinaus kann
der Vorstand jederzeit eine au§erordentliche Mitgliederversammlung einberufen .
Er ist dazu verpflichtet , wenn dies der zehnte Teil der stimmberechtigten
Mitglieder verlangt . Die Einladung hierzu hat ebenfalls schriftlich zu
erfolgen . Die schriftliche
Einladung kann dabei auch als Email erfolgen.
3. †ber die Mitgliederversammlung ist eine vom 1.
Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem ProtokollfŸhrer zu
unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen .
4.
Alles
Weitere regelt die GeschŠftsordnung .
¤ 5 Der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wŠhlt den Vorstand auf
die Dauer von zwei Jahren , er bleibt jedoch so lange im Amt , bis ein neuer
Vorstand ordnungsgemЧ gewŠhlt worden ist .
2. Der Vorstand besteht aus : 1. Vorsitzender , 2.
Vorsitzender , GeschŠftsfŸhrer und Kassenwart . Er fŸhrt die laufenden
GeschŠfte des Vereins .
3. Er ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des ¤ 26 BGB
. Jedes seiner Mitglieder kann den Verein allein vertreten .
4. Der Vorstand gibt sich eine GeschŠftsordnung .
¤ 6
Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Vorstand gemЧ ¤ 5 , den Abteilungsleitern und Jugendvertretern der einzelnen
Abteilungen , sowie mehreren Beisitzern .
2. Der erweiterte Vorstand ist grundsŠtzlich
ehrenamtlich tŠtig. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine VergŸtung nach
Ma§gabe einer AufwandsentschŠdigung im Sinne des ¤ 3 Nr. 26a EStG beschlie§en.
3. Die einzelnen Beisitzer kšnnen mit Sonderaufgaben
betraut werden .
4. FŸr die Wahl des erweiterten Vorstands gelten
grundsŠtzlich ebenfalls die Bestimmungen des ¤ 5 Abs. 1 .
¤ 7 Mittel des Vereins
1. Alle Mittel des Vereins dŸrfen nur fŸr die
satzungsmЧigen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins .
2. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem
Zweck des Vereins fremd sind , oder durch unverhŠltnismЧig hohe VergŸtungen
begŸnstigt werden .
3. Der Verein ist selbstlos tŠtig , er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .
¤ 8 SatzungsŠnderung
1. SatzungsŠnderungen kšnnen nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden .
2. SatzungsŠnderungen sind bei der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
3. Ein Beschlu§ , der eine SatzungsŠnderung
beinhaltet , benštigt eine Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder .
4. Ausnahme: Rein formelle SatzungsŠnderungen, die
durch z.B. Amtsgericht oder Finanzamt vorgegeben werden, kšnnen auch durch den
Vorstand beschlossen und bei der nŠchsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben
werden.
¤ 9 Vereinsauflšsung
1. Die Auflšsung kann nur durch Beschlu§ einer nur
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen .
2. Die Mehrheit fŸr den Beschlu§ zur Auflšsung betrŠgt
75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder .
3. Bei Auflšsung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegŸnstigter Zwecke fŠllt das Vermšgen des Vereins an eine
juristische Person des šffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegŸnstigte
Kšrperschaft zwecks Verwendung fŸr die Fšrderung des Sports, speziell fŸr die
Kinder- und Jugendfšrderung.
4. BeschlŸsse Ÿber die kŸnftige Verwendung des
Vereinsvermšgens dŸrfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgefŸhrt werden
.
¤ 10 Inkrafttreten
1. SatzungsŠnderungen treten innerhalb des Vereins
mit ihrer Beschlu§fassung , nach au§en mit ihrer Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft .
[Satzung_2011.doc] (gemЧ
Mitgliederversammlung vom 31.03.2011)