Satzung des Turnverein Kaldauen 1906 e.V.                      

¤ 1 Name , Sitz und Zweck

1.     Der Turnverein Kaldauen 1906 e.V., im folgenden mit der Kurzbezeichnung TVK 06 genannt , mit Sitz in Siegburg , verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar gemeinnŸtzige Zwecke im Sinne des Abschnittes ãSteuerbegŸnstigte ZweckeÒ der Abgabenordnung .

2.     Zweck des Vereins ist die Fšrderung des Sports und der sportlichen Jugendpflege , insbesondere im Breiten- und Wettkampfsport .

3.     Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Fšrderung sportlicher †bungen und Leistungen .

¤ 2 Mitgliedschaft

1.     Mitglied kann jede natŸrliche Person werden .

2.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt , durch Tod oder durch Ausschlu§ .

3.     Die Mitglieder zahlen BeitrŠge , deren Hšhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird .

4.     NŠheres zu allen Fragen der Mitgliedschaft regelt die GeschŠftsordnung .

¤ 3 Vereinsorgane

1.     Vereinsorgane sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand

¤ 4 Die Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins . BeschlŸsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst , sofern nicht in der Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist .

2.     Die Mitgliederversammlung wird im Turnus von zwei Jahren vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich einberufen . DarŸber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine au§erordentliche Mitgliederversammlung einberufen . Er ist dazu verpflichtet , wenn dies der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder verlangt . Die Einladung hierzu hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen . Die schriftliche Einladung kann dabei auch als Email erfolgen.

3.     †ber die Mitgliederversammlung ist eine vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem ProtokollfŸhrer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen .

4.     Alles Weitere regelt die GeschŠftsordnung .

¤ 5 Der Vorstand

1.     Die Mitgliederversammlung wŠhlt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren , er bleibt jedoch so lange im Amt , bis ein neuer Vorstand ordnungsgemЧ gewŠhlt worden ist .

2.     Der Vorstand besteht aus : 1. Vorsitzender , 2. Vorsitzender , GeschŠftsfŸhrer und Kassenwart . Er fŸhrt die laufenden GeschŠfte des Vereins .

3.     Er ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des ¤ 26 BGB . Jedes seiner Mitglieder kann den Verein allein vertreten .

4.     Der Vorstand gibt sich eine GeschŠftsordnung .

¤ 6 Erweiterter Vorstand

1.     Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
Vorstand gemЧ ¤ 5 , den Abteilungsleitern und Jugendvertretern der einzelnen Abteilungen , sowie mehreren Beisitzern .

2.     Der erweiterte Vorstand ist grundsŠtzlich ehrenamtlich tŠtig. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine VergŸtung nach Ma§gabe einer AufwandsentschŠdigung im Sinne des ¤ 3 Nr. 26a EStG beschlie§en.

3.     Die einzelnen Beisitzer kšnnen mit Sonderaufgaben betraut werden .

4.     FŸr die Wahl des erweiterten Vorstands gelten grundsŠtzlich ebenfalls die Bestimmungen des ¤ 5 Abs. 1 .

¤ 7 Mittel des Vereins

1.     Alle Mittel des Vereins dŸrfen nur fŸr die satzungsmЧigen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins .

2.     Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind , oder durch unverhŠltnismЧig hohe VergŸtungen begŸnstigt werden .

3.     Der Verein ist selbstlos tŠtig , er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .

¤ 8 SatzungsŠnderung

1.     SatzungsŠnderungen kšnnen nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden .

2.     SatzungsŠnderungen sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

3.     Ein Beschlu§ , der eine SatzungsŠnderung beinhaltet , benštigt eine Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder .

4.     Ausnahme: Rein formelle SatzungsŠnderungen, die durch z.B. Amtsgericht oder Finanzamt vorgegeben werden, kšnnen auch durch den Vorstand beschlossen und bei der nŠchsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

¤ 9 Vereinsauflšsung

1.     Die Auflšsung kann nur durch Beschlu§ einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen .

2.     Die Mehrheit fŸr den Beschlu§ zur Auflšsung betrŠgt 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder .

3.     Bei Auflšsung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegŸnstigter Zwecke fŠllt das Vermšgen des Vereins an eine juristische Person des šffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegŸnstigte Kšrperschaft zwecks Verwendung fŸr die Fšrderung des Sports, speziell fŸr die Kinder- und Jugendfšrderung.

4.     BeschlŸsse Ÿber die kŸnftige Verwendung des Vereinsvermšgens dŸrfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgefŸhrt werden .

¤ 10 Inkrafttreten

1.     SatzungsŠnderungen treten innerhalb des Vereins mit ihrer Beschlu§fassung , nach au§en mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft .

 

 

 

 

[Satzung_2011.doc] (gemЧ Mitgliederversammlung vom 31.03.2011)