GeschŠftsordnung des Turnverein Kaldauen 1906 e.V. [€nd.05/2007]

¤ 1 Geltungsbereich

1.     Der Vorstand des Turnverein Kaldauen 1906 e.V. gibt sich zur DurchfŸhrung von Versammlungen , Sitzungen sowie zur FŸhrung der laufenden GeschŠfte diese GeschŠftsordnung .

 

¤ 2 GeschŠftsjahr

1.     Das GeschŠftsjahr ist das Kalenderjahr .

 

¤ 3 Mitgliedschaft

1.     Die Anmeldung mu§ schriftlich unter Verwendung des Anmeldeformulares erfolgen . FŸr Nachteile , die durch unvollstŠndige Angaben bei der Anmeldung  einem Mitglied entstehen , ist dieses selbst verantwortlich .

2.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt , durch Ausschlu§ oder durch Tod .

3.     Der Austritt kann nur durch schriftliche KŸndigung zum Ende des Quartals erfolgen . Die KŸndigung mu§ mindestens sechs Wochen vor Ende des Quartals dem Verein vorliegen .

4.     Der Ausschlu§ erfolgt durch Beschlu§ des Vorstandes bei groben oder wiederholten Verstš§en gegen die Satzung , bei grobem oder unsportlichem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb und au§erhalb des Vereins . Der Ausschlie§ungsbeschluss erfordert die absolute Mehrheit des Vorstandes . Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben , sich gegenŸber dem Vorstand zu den VorwŸrfen zu Šu§ern . Der Ausschlie§ungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mit der BegrŸndung zu Ÿbermitteln . Gegen den Ausschlie§ungsbeschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft . Die Berufung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlie§ungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen . Innerhalb von vier Wochen nach deren Eingang ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen , die endgŸltig entscheidet . Bei dieser Mitgliederversammlung mu§ sich das Mitglied persšnlich rechtfertigen kšnnen . Die Kosten des Berufungsverfahrens trŠgt der Antragsteller .
Ein Ausschlu§ ohne o.a. Verfahren durch Streichung aus der Mitgliederkartei erfolgt , wenn der fŠllige Beitrag eines Mitglieds auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht bezahlt
wurde .

5.     Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlšschen alle AnsprŸche aus dem Mitgliedschafts-verhŠltnis , unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rŸckstŠndige Beitragsforderungen . Mitglieder , die ihre Mitgliedschaft lšsen oder lšsen mŸssen , kšnnen einen Beitragsausgleich erhalten .

6.     Die BeitrŠge sind bargeldlos zu zahlen und werden grundsŠtzlich im Lastschrift-Einzugsverfahren erhoben .
KursbeitrŠge kšnnen auch bar erhoben werden .

¤ 4 Ehrungen

1.     Der Verein sieht folgende Ehrungen von Mitgliedern vor :

2.     Ehrennadeln , Ehrenmitgliedschaft , Ehrungen aus besonderem Anla§ .

3.     Mitglieder , die 25 Jahre , 40 Jahre und 50 Jahre dem Verein angehšren , werden geehrt . Die Form beschlie§t der Vorstand .

4.     Personen, die sich um den Verein beziehungsweise den Sport besondere Verdienste erworben haben , kšnnen durch Beschlu§ des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden . Sie sind von der Beitragszahlung befreit .

5.     Mitglieder. die sich durch langjŠhrige aktive Mitarbeit im Verein ausgezeichnet haben , kšnnen durch Beschlu§ des Vorstandes bei gegebenem Anla§ ( Familienfeier o.Š. ) mit einem Geschenk bedacht werden .

 

¤ 5 Mitgliedschaft in VerbŠnden

1.     Der Verein ist Mitglied in den FachverbŠnden : Rheinischer Turnerbund , Westdeutscher Leichtathletikverband , Westdeutscher Volleyballverband . Er ist Mitglied des Kreissportbundes Rhein-Sieg und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen .

2.     Der Verein kann durch Beschlu§ des Vorstandes jederzeit einem weiteren Fachverband beitreten .

 

¤ 6 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist beschlu§fŠhig , wenn sie nach ¤ 4 Abs. 2 der Satzung einberufen worden ist .

2.     Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung , bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende . Sind beide verhindert , so wŠhlt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter .

3.     Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder , die vor Beginn des laufenden GeschŠftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben .

4.     Die Mitgliederversammlung beschlie§t auf Antrag des Vorstandes und auf Vorschlag der KassenprŸfer die Entlastung des Vorstandes .

 

¤ 7 Vorstand und erweiterter Vorstand

1.     Der Vorstand hat die Aufgabe , die BeschlŸsse der Mitgliederversammlung durchzufŸhren . Der Vorstand ist darŸber hinaus fŸr die ordentliche Abwicklung der laufenden GeschŠfte verantwortlich .

2.     Der Vorstand fa§t seine BeschlŸsse auf Vorstandssitzungen unter Leitung des 1. (bzw. ersatzweise 2.) Vorsitzenden . Die Einladung dazu erfolgt im allgemeinen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung .

3.     ZusŠtzlich erfolgt eine Einladung der Mitglieder des erweiterten Vorstands abhŠngig von der Tagesordnung .

4.     Der Vorstand ist beschlu§fŠhig , wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist . Bei Beschlu§unfŠhigkeit ist innerhalb von 14 Tagen der Vorstand erneut mit der gleichen Tagesordnung zu einer Sitzung einzuladen . Diese Sitzung ist in jedem Fall beschlu§fŠhig . Hierauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen .

5.     BeschlŸsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst , sofern nicht die Satzung oder diese GeschŠftsordnung eine andere Mehrheit vorschreiben . Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt .

6.     Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands bzw. erweiterten Vorstands wŠhrend der Wahlperiode hat der Vorstand das Recht , einen geeigneten Nachfolger bis zur nŠchsten Wahl zu berufen .

 

¤ 8 Finanzordnung

1.     Alle Ausgaben des Vereins haben im Einklang mit der Satzung und im Sinne des Abschnittes ãSteuerbegŸnstigte ZweckeÒ der Abgabenordnung zu stehen .

2.     Der Kassenwart stellt in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden einen Haushaltsplan zu Beginn eines jeden GeschŠftsjahres auf , der vom Vorstand genehmigt und der nŠchsten Mitgliederversammlung vorgelegt wird .

3.     Im Jahresabschlu§ sind Einnahmen und Ausgaben nach den AnsŠtzen des Haushaltsplanes nachzuweisen . Au§erdem ist eine VermšgensŸbersicht aufzustellen . Nach PrŸfung durch die gewŠhlten KassenprŸfer erfolgt die Veršffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung .

4.     Ausgabenbelege sind vom Kassenwart zu unterzeichnen . Die Belege mŸssen den Tag der Ausgabe , den Betrag und den Verwendungszweck enthalten .

5.     Der Zahlungsverkehr ist grundsŠtzlich bargeldlos Ÿber das Konto des Vereins abzuwickeln.

6.     Im Rahmen des Haushaltsplanes kann der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart Rechtsverbindlichkeiten bis zu einer Hšhe von 500.- Û eingehen . Ausnahmen hiervon sind regelmЧige Zahlungen (zum Beispiel von Versicherungs- und VerbandsbeitrŠgen) . DarŸber hinaus gehende Rechtsverbindlichkeiten sind vom Vorstand zu beschlie§en .

7.     Den ehrenamtlichen Mitarbeitern und †bungsleitern des Vereins sind entstandene Kosten und Auslagen auf Nachweis nach den jeweils gŸltigen BeschlŸssen des Vorstandes zu erstatten .

8.     FŸr die Erstattung von Fahrkosten gelten die gesondert beschlossenen Richtlinien .

 

¤ 9 KassenprŸfer

1.     Die Mitgliederversammlung wŠhlt zur †berprŸfung der Finanzwirtschaft des Vereins drei KassenprŸfer fŸr die Dauer von zwei Jahren . Hierbei soll ein stŠndiger Wechsel in der Zusammensetzung der PrŸfer erfolgen .

2.     Die KassenprŸfer haben das Recht , jederzeit die BŸcher des Vereins zu prŸfen . †ber die PrŸfung der KassenfŸhrung haben die KassenprŸfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten .

 

¤ 10 AntrŠge

1.     AntrŠge an die Organe des Vereins kann jedes stimmberechtigte Mitglied stellen . Sie mŸssen spŠtestens zu Beginn der jeweiligen Versammlung dem Versammlungsleiter vorliegen . †ber die Zulassung des Antrages wird von der Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit entschieden . AntrŠge , die einen satzungsŠndernden Beschlu§ erfordern , sind schriftlich zu stellen .

2.     AntrŠge zur GeschŠftsordnung , auf Schlu§ der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind ohne RŸcksicht auf weitere Wortmeldungen zur Abstimmung zu bringen , nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben . Redner â die bereits zur Sache gesprochen haben , kšnnen keinen Antrag auf Schlu§ der Debatte stellen . Wird der Antrag auf Schlu§ der Debatte angenommen , kann nur noch dem Berichterstatter zum betreffenden Tagesordnungspunkt zu einer Zusammenfassung das Wort erteilt werden .

3.     Stellt ein Mitglied wŠhrend einer Debatte einen Dringlichkeitsantrag , so ist au§erhalb der Wortmeldungen sofort Ÿber die Zulassung des Dringlichkeitsantrages abzustimmen . Ein Gegenredner ist zugelassen .

 

¤ 11 Ablauf der Versammlung

1.     Versammlungen werden vom Versammlungsleiter eršffnet , geleitet und geschlossen .

2.     Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse fŸr die ordentliche DurchfŸhrung der Versammlung zu . Er kann das Wort entziehen , einzelne Mitglieder auf Zeit oder auf Dauer von der Versammlung ausschlie§en , die Versammlung unterbrechen oder die Versammlung vertagen .

3.     Nach Eršffnung prŸft der Versammlungsleiter die OrdnungsmЧigkeit der Einberufung , die Anwesenheitsliste , die Stimmberechtigung und verliest die Tagesordnung . Die PrŸfungen kšnnen delegiert werden .

4.     Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in ihrer festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung .

5.     †ber EinsprŸche gegen die Tagesordnung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache .

6.     Zu jedem Tagesordnungspunkt erteilt der Versammlungsleiter zur Aussprache das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen . Antragsteller und Berichterstatter erhalten zu Beginn und Ende der Beratung Ÿber ihren Tagesordnungspunkt das Wort .

7.     Der Versammlungsleiter kann jederzeit in die Debatte eingreifen .

8.     Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Versammlungsleiter nochmals zu verlesen .

9.     †ber Zusatz- oder €nderungsantrŠge ist gesondert abzustimmen .

10.  Die Abstimmung erfolgt offen . Soweit die Satzung oder diese GeschŠftsordnung nichts anderes bestimmen , entscheidet die Mehrheit der Anwesenden .

 

¤ 12 Wahlen

1.     Wahlen dŸrfen nur dann durchgefŸhrt werden , wenn sie bei der Einberufung auf der Tagesordnung stehen .

2.     Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen , wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht . Sie mu§ geheim erfolgen , wenn mehrere Bewerber zur Wahl stehen oder dies von der Versammlung mit Mehrheit der Anwesenden gefordert wird . Vor einer geheimen Wahl ist ein Wahlausschu§ zu bilden , der die Aufgabe hat , die Stimmen zu zŠhlen und zu kontrollieren .

3.     Vor der Wahl bzw. nach der Wahl sind die Betroffenen zu befragen , ob sie die Wahl annehmen .

4.     FŸr die Entlastung des alten Vorstands und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden ist vorher ein Versammlungsleiter aus den Anwesenden zu wŠhlen .
Danach Ÿbernimmt der neugewŠhlte 1. Vorsitzende die Leitung der Versammlung .

5.     Ein Abwesender kann gewŠhlt werden , wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche ErklŠrung des Betroffenen vorliegt , aus der hervorgeht , da§ er im Falle einer Wahl die Wahl annimmt .

6.     In den Vorstand gewŠhlt werden kann nur , wer volljŠhrig und voll geschŠftsfŠhig ist .
Diese EinschrŠnkung gilt nicht fŸr die zusŠtzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstands (zum Beispiel die Jugendvertreter) .

 

¤ 13 Versammlungsprotokolle

1.     Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und vom ProtokollfŸhrer zu unterschreiben .

2.     Protokolle von Vorstandssitzungen werden vom ProtokollfŸhrer unterschrieben , den Mitgliedern des Vorstandes vorgelegt und bei Beginn der folgenden Vorstandssitzung genehmigt .

 

¤ 14 Inkrafttreten und €nderungen der GeschŠftsordnung

1.     Die GeschŠftsordnung oder €nderungen der GeschŠftsordnung treten mit der Beschlu§fassung durch den Vorstand in Kraft .

2.     Ein Beschlu§ Ÿber die GeschŠftsordnung benštigt die absolute Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes .

 

 

 

 

 

 

[GesOrdng_Mai07.doc]              (€nderungen sind kursiv geschrieben)